Add parallel Print Page Options

Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung.

Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen; der soll es vor dem Herrn opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß.

Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert.

Read full chapter